Hausordnung NÖ Festival und Kino GmbH
Klangraum Krems Minoritenkirche und Büro-, Lager-, Künstlerbackstage- und sonstige Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH im Minoritenkloster Krems-Stein
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Diese Hausordnung regelt die Benützung aller in den oben genannten Gebäuden vorhandenen Räume. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Mieter und deren Mitarbeiter, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der Mieter nimmt die für die NÖ Festival und Kino GmbH geltende Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, sämtliche in Benützung genommenen Objekte, Räume und Gegenstände widmungsgemäß, fachgemäß und pfleglich zu behandeln. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung und eventuell weiterer von der Leitung getroffener Anordnungen kann der Zutritt zu Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH auf Dauer verwehrt werden.
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Die Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH dürfen nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Betriebsfremden Personen ist der Zutritt zu den Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH nach entsprechender vorheriger Anmeldung beim Sekretariat der NÖ Festival und Kino GmbH nur in dienstlichen Angelegenheiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Leitung gestattet. Bei Führungen dürfen nur die freigegebenen Wege von den Besuchern benützt werden. Ein Übersteigen von Absperrungen ist verboten. Die Führer haben darauf zu achten, dass die Hausordnung im Allgemeinen und die oben angeführten Punkte im Besonderen eingehalten werden. Funktionäre, Akteure, Bedienstete und sonstige Mitarbeiter des Mieters haben sich ebenfalls mit Ausweisen zu legitimieren. Die Anzahl der vom Mieter ausgestellten Ausweise ist der NÖ Festival und Kino GmbH mitzuteilen. Diese Ausweise berechtigen nicht zur Sitzplatzbenützung.
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Der Zutritt zu Künstlergarderoben und Einspielräumen ist nur den dort unmittelbar Beschäftigten gestattet. Der Zutritt zur Bühne, den technischen Betriebsräumen etc. ist nur Befugten gestattet. Befugte sind Mitarbeiter der Technik- und/oder Produktionsabteilung der NÖ Festival und Kino GmbH sowie unterwiesene und/oder autorisierte Personen. Die Möglichkeit des Besuches von Proben wird jeweils entsprechend bekannt gegeben. Der Mieter oder sein bevollmächtigter Vertreter muss während der Veranstaltung außerhalb des Zuschauerraumes anwesend sein.
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Die Mitnahme von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist verboten. Zuspätkommende Besucher können nur in Pausen eingelassen werden.
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Ohne Sondergenehmigung sind jegliche Bild- und/oder Tonaufnahmen vor, während und nach der Vorstellung bzw. dem Ausstellungsbesuch aus urheberrechtlichen Gründen untersagt.
Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass er während seiner Anwesenheit auf den Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH Gegenstand von Bild- und Tonaufnahmen sein kann. Dies erfolgt zu Marketing- und PR-Zwecken (insbesondere aktuelle Berichterstattung).
Bei Fernseh-, Film- oder Photoaufnahmen ist der Besucher daher ausdrücklich damit einverstanden, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung/dem Ausstellungsbesuch gemachten Aufnahmen (Bild, Film, Video) ohne Vergütung im Rahmen der üblichen Auswertung verwendet werden dürfen. Der Besucher erklärt sich bereit, diesbezüglich keine wie auch immer gearteten Forderungen geltend zu machen.
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Eine Stunde nach der Aufführung bzw. nach Probenende werden die Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH geschlossen. Danach ist das Betreten von Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH nicht mehr gestattet. Bei Empfängen oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Sperrstunde bis spätestens 24.00 Uhr bzw. bis zum behördlich genehmigten Endtermin einzuhalten. Dauert eine Veranstaltung länger als bis 22.00 Uhr im Winter bzw. 23.00 Uhr im Sommer, so ist ganz besonders auf die Anrainer hinsichtlich Lärm- und andere störende Emissionen zu achten: Allenfalls auf Freiflächen stattfindende Veranstaltungen sind jedenfalls ins Innere des Gebäudes zu verlegen. Weiters sind Lärmquellen so zu reduzieren, dass die Anrainer (gem. Richtlinie der Österr. Rings für Lärmbekämpfung) nicht gestört werden.
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Das Anbringen von Plakaten, das Verteilen von Drucksorten und sonstige Ankündigungen im Gebäude, am Gebäude und vor dem Gebäude darf nur nach vorheriger Zustimmung der Leitung, an den hierfür bestimmten Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Mitarbeiter der NÖ Festival und Kino GmbH erfolgen.
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Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungsräume und die Bühne nicht mit Getränken und Verpflegung betreten werden dürfen.
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Es gilt ein striktes Alkoholverbot. Dieses Verbot betrifft alle diensthabenden Mitarbeiter und Fremdpersonal, das von Mietern gestellt wird.
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Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist auf den Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH grundsätzlich verboten. Insbesondere gilt dies auch für Flure, Gänge und Garderoben. Eine Ausnahme bildet der Aufenthalts- bzw. Sozialraum des Büros der NÖ Festival und Kino GmbH im 1. OG (Büro). Vor Verlassen dieses Raumes sind brennende Tabakwaren zu löschen und der Raum ist zu lüften. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für jeden Mitarbeiter und Mieter bindend ist. Die Brandschutzordnung liegt im Sekretariat zur Einsichtnahme auf.
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Bei Ertönen des Feueralarms sind die Flächen NÖ Festival und Kino GmbH sofort auf kürzestem Wege zu verlassen. Die grünen Richtungsweiser und Fluchtwegsleuchten zu den Ausgängen sind zu beachten. Aufzüge dürfen hierbei nicht benützt werden.
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Die Dekoration der Veranstaltungsräume und von sonstigen Räumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Leitung der NÖ Festival und Kino GmbH es und ist nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstehenden Schaden haftet der Mieter. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien (P1Q1TR1) verwendet werden.
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Der Besucher nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund der Lautstärke der veranstalteten Konzerte die Gefahr von Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Veranstalter stellt dem Besucher daher gegen allfällige gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkungen kostenlos einen Gehörschutz zur Verfügung. Für eintretende Schäden an der Gesundheit des Besuchers lehnt der Veranstalter folglich eine Haftung für den Fall ab, dass der Besucher vom kostenlos zur Verfügung gestellten Gehörschutz keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Mieter ist verpflichtet, die Lautstärke der von ihm verwendeten Anlagen in den gemieteten Räumen so zu steuern, dass andere Aktivitäten, Veranstaltungen oder Proben im restlichen Gebäude nicht gestört werden.
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Das Mitbringen von Haustieren auf die Flächen der NÖ Festival und Kino GmbH ist nicht gestattet.
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In den versperrbaren Künstlergarderoben stehen Schränke und Garderobenständer zur Verfügung. Eine Haftung für dort oder anderswo hinterlegte Gegenstände wird von der NÖ Festival und Kino GmbH nicht übernommen.
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Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung.
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Parken ist nur außerhalb des abgegrenzten/abgepollerten Bereichs am Minoritenplatz erlaubt. Die Anlieferung von Materialien ist mit der NÖ Festival und Kino GmbH abzusprechen.
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Alle Verkehrswege, Fluchtwege und Ausgänge müssen unverstellt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt, in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Stehplätze sind nur in den hierfür bestimmten Bereichen zulässig.
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Der jeweilige diensthabende Projektleiter hat am Abend der Veranstaltung als Bevollmächtigter der Leitung der NÖ Festival und Kino GmbH in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern der NÖ Festival und Kino GmbH, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dergleichen.
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Verlorene Gegenstände sind an Veranstaltungstagen unverzüglich bei der Abendkassa bzw. an Werktagen im Sekretariat der NÖ Festival und Kino GmbH zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
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Im Vermietungsfall nimmt der Mieter mit der Unterzeichnung des Mietvertrages das NÖ Veranstaltungsgesetz in seiner gültigen Fassung zur Kenntnis und achtet auf die Einhaltung der in diesem Gesetz bestehenden Bestimmungen.
NÖ Festival und Kino GmbH
gültig ab 01. Juli 2008